Passiver Schallschutz

Als passiven Schallschutz bezeichnet man bauliche Maßnahmen an Gebäuden mit dem Ziel, die äußeren Lärmeinwirkungen im Rauminneren zu vermindern.

Der Antrag zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen kann bis spätestens 31.12.2012 gestellt werden.

Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes wird durch vom Flughafen beauftragte Gutachter jedes Wohnhaus, das sich innerhalb des Nachtschutzgebietes befindet bzw. das Grundstück, das vom Grenzverlauf her angeschnitten wird, auf seine bauakustische Substanz überprüft.

Auch Wohnhäuser, die bereits im Zusammenhang mit dem Bau der Nordbahn Schallschutz erhielten, werden durch Gutachter im Auftrag des Flughafens überprüft. Im Nachtschutzgebiet führt der Flughafen Leipzig/Halle Schallschutzmaßnahmen in Schlafräumen (dazu gehören auch Kinderzimmer und ständig genutzte Gästezimmer) mit dem Ziel durch, einen ungestörten Schlaf der Anwohner sicherzustellen.
Um für Wohnhäuser außerhalb des Nachtschutzgebietes den Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen zu beantragen, bedarf es eines individuellen Nachweises. Details dazu können beim Bereich Lärm- und Umweltschutz des Flughafen Leipzig/Halle erfragt werden.

Kontakt

Lärm- und Umweltschutz
 +49 (0) 341 224-1724
 +49 (0) 341 224-2308
kostenloses Infotelefon für Anrainer: 0800-0078766

Lüfter

Außerhalb des Nachtschutzgebietes wird bei einem angekippten Fenster eine Außen-Innen-Pegeldifferenz von 15 db(A) erzielt. Innerhalb des Nachtschutzgebietes reicht das gekippte Fenster nicht mehr aus.
Will man die Schutzziele innerhalb des Nachtschutzgebietes erreichen, müssen die Fenster der Schlafzimmer geschlossen werden. Um eine ausreichende Frischluftzufuhr zu gewährleisten, besteht ein einmaliger Anspruch auf den Einbau von schallgedämmten Lüftern. Diese Lüfter saugen Außenluft an und filtern sie.

Lüfter gewährleisten Frischluftzufuhr

Schallschutzfenster und Rollladenkästen

Je höher die Fluglärmbelastung wird, umso höher sind die Schallschutzmaßnahmen an den Schlafräumen. Das kann, neben der Montage von Kompaktlüftern, zum Einbau von Schallschutzfenstern führen. In vielen Häusern sind heute schon aus Gründen der Wärmedämmung Isolierglasfenster eingesetzt. An Schallschutzfenster werden höhere Anforderungen gestellt. Ihre besondere schalldämmende Wirkung wird durch folgenden Aufbau erzielt:
  • zwei Scheiben unterschiedlicher Stärke sowie ein spezielles Gas im Scheibenzwischenraum
  • zwei Dichtungsebenen, die ohne Unterbrechung über die Ecken geführt werden und zusammen mit der Mehrfachverriegelung dafür sorgen, dass die Fenster optimal schließen.
Eine Dämmung der Rollladenkästen, wenn diese auf die Fenster aufgesetzt und erforderlich sind, gehört natürlich mit zum Leistungsumfang
Kein Haus ist wie das andere. So kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die Lüfter und Schallschutzfenster nicht ausreichen, um das Schutzziel im Rauminneren zu erreichen. Solche Sonderfälle könnten zum Beispiel bei Dachgeschosswohnungen oder bei unzureichend gedämmten Außenwänden auftreten. Diese werden im Auftrag des Flughafens durch Fachleute geprüft. Gegebenenfalls werden zusätzliche Maßnahmen durchgeführt.

Montage von Schallschutzfenstern

Übernahmeanspruch

Bezogen auf den Schutz vor nächtlichem Lärm hat die Rechtsprechung für die sogenannten Fälle der Übernahmeansprüche, bei denen ein Wohnenbleiben auf dem Grundstück durch die zu erwartende Lärmbelästigung als gesundheitsschädlich und daher unzumutbar angesehen wird, eine untere Schwelle von 60 dB(A) (außen) als äquivalenten Dauerschallpegel angesetzt.

Das Regierungspräsidium Leipzig hat diese untere Schwelle auf 58,7 dB(A) nachts herabgesetzt und dabei den gesamten flughafeninduzierten Lärm einbezogen. Dies führte zur Festsetzung des sogenannten Entschädigungsgebietes „Übernahmeansprüche“ nach Anlage 3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 04.11.2004.

Allerdings ist es nicht so, dass für all jene Grundstücke, die außerhalb dieses Entschädigungsgebietes liegen, ein Übernahmeanspruch ausgeschlossen worden ist. Für solche Grundstücke wurde vielmehr eine Beweislastumkehr angeordnet. Derartige Ansprüche können bis zum 31.12.2012 geltend gemacht werden.


Entschädigung für Außenwohnbereiche

Da sogenannte Außenwohnbereiche (z. B. Balkone, Terrassen, zum dauerhaften Aufenthalt geeignete Gartenflächen in Hausgärten) und Kleingärten nicht wirksam vor Fluglärm geschützt werden können, liegt hier ein Fall der Untunlichkeit von Schutzmaßnahmen vor.

Der Schutz der Außenwohnbereiche ist nach der Rechtsprechung nur im Tagzeitraum (d. h. von 6.00 bis 22.00 Uhr) entschädigungsrelevant. Das Regierungspräsidium Leipzig als Planfeststellungsbehörde hat hierfür zunächst eine Grenze von 65 dB(A) – energieäquivalenter Dauerschallpegel bezogen auf die Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate – angesetzt. Das nach diesem Kriterium errechnete Entschädigungsgebiet „Außenwohnbereiche“ ist aus der Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 04.11.2004 zu ersehen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2006 hat die Planfeststellungsbehörde – unter Beachtung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2006 – diesen Wert auf 62 dB(A) abgesenkt. Für den Flughafen Leipzig/Halle ist damit dieser Wert verbindlich.

Das Regierungspräsidium sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) im Tagzeitraum an irgendeinem Punkt außerhalb des mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 04.11.2004 ausgewiesenen Entschädigungsgebietes „Außenwohnbereich“ erreicht werden wird. Allerdings kann auch insoweit der Gegenbeweis durch die Eigentümer angetreten werden. Die Frist hierfür läuft mit dem 31.12.2012 ab.


 

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